Rechnung in Fremdwährung ausstellen: Regeln in Österreich
- Michael Leister
- Aktualisiert:
- Unternehmensratgeber
- Rechnungen & Buchhaltung
Arbeiten Sie mit Kunden im Ausland, stellt sich oft die Frage: Darf ich die Rechnung auch in Dollar oder Franken ausstellen? Ja, das ist erlaubt. Sie müssen sich lediglich mit Ihrem Kunden auf eine Währung einigen. In Österreich gibt es dabei jedoch strenge Regeln für das Finanzamt – besonders bei der Umsatzsteuer. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Die Wahl der Währung und Sprache
Bevor Sie die Rechnung schreiben, sollten Sie zwei Dinge mit Ihrem Kunden klären:
- Währung: Sie haben die Wahl zwischen Euro und der Fremdwährung.
- Achtung: Wählen Sie die Fremdwährung, tragen Sie das Wechselkurs-Risiko. Zudem fallen oft Bankgebühren für die Umrechnung an. Da sich Kurse täglich ändern, erhalten Sie am Ende unter Umständen weniger Euro als geplant.
- Sprache der Rechnung: Die Bundesabgabenordnung (BAO) sieht Deutsch als Amtssprache vor. Sie können die Rechnung zwar in einer Fremdsprache ausstellen, das Finanzamt darf im Zweifel aber eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
Die wichtigsten Regeln für Fremdwährungsrechnungen
Sie können Ihre Leistungen in jeder weltweit gängigen Währung fakturieren. Damit die Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Sie diese Punkte einhalten:
- Allgemeine Pflichtangaben: Auch bei Fremdwährungen müssen alle Standard-Rechnungsmerkmale in Österreich (wie Name, Anschrift, UID-Nummer etc.) vorhanden sein.
- Währung klar benennen: Verwenden Sie den offiziellen ISO-Code. Schreiben Sie also nicht nur ”$”, sondern besser “USD” (für US-Dollar), “CHF” (für Schweizer Franken) oder “GBP” (für Britische Pfund).
- Wechselkurs nutzen: Sie müssen zur Umrechnung einen offiziellen Kurs verwenden. Am besten die tagesaktuellen Kurse der Europäischen Zentralbank (EZB).
- Kurs auf der Rechnung angeben: Vermerken Sie den verwendeten Wechselkurs und das Datum direkt auf dem Dokument.
- Umsatzsteuer in Euro: Führen Sie den Steuerbetrag – sofern die Rechnung Umsatzsteuer enthält – zwingend zusätzlich in Euro an.
Rechnung in Fremdwährung und die Umsatzsteuer
Hier lauert die größte Fehlerquelle. Laut österreichischem Umsatzsteuergesetz (§ 11 UStG) gilt:
“Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag […] zusätzlich in Euro anzugeben.”
Keine der von uns getesteten Rechnungsprogramme beherrscht diese österreichische Sonderregel (Steuerbetrag in Euro). kalkül erstellt diese Angabe automatisch und korrekt.
Was gilt bei Reverse Charge?
Wenn Sie Dienstleistungen ins EU-Ausland oder an Firmenkunden in Drittstaaten (z.B. USA) erbringen, greift meist das Reverse-Charge-Verfahren. In diesem Fall weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und vermerken die Regelung auf der Rechnung – das gilt auch für Kleinunternehmer.
Schreiben Sie eine Reverse-Charge-Rechnung, müssen Sie eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Finanzamt abgeben. Dafür haben Sie bis zum Ende des darauffolgenden Monats Zeit.
Sonderfall: Innergemeinschaftliche Lieferung
Exportieren Sie als Kleinunternehmer Waren (keine Dienstleistungen) in den EU-Raum, handelt es sich nicht um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
- Der Grund: Die Kleinunternehmerregelung hat Vorrang.
- Die Folge: Sie behandeln den Verkauf wie eine Inlandslieferung. Sie benötigen dafür keine UID-Nummer und müssen diese Umsätze auch nicht in die Zusammenfassende Meldung (ZM) eintragen.
Buchhaltung: Kursgewinne und Verluste
Zwischen der Rechnungsstellung und der tatsächlichen Zahlung vergeht oft Zeit. In dieser Spanne ändert sich der Wechselkurs fast immer. So gehen Sie damit um:
- Zahlungseingang auf Euro-Konto: Wenn Ihre Bank die Währung direkt umrechnet, buchen Sie einfach den Euro-Betrag, der auf Ihrem Kontoauszug steht.
- Zahlung auf Fremdwährungskonto (z.B. USD-Wallet): Rechnen Sie den Betrag zum Tageskurs des Zahlungseingangs (EZB-Referenzkurs) in Euro um. Diesen Wert erfassen Sie in Ihrer Buchhaltung.
- Differenzen bei Soll-Besteuerern: Hier entsteht oft ein Unterschied zwischen dem Wert am Rechnungs- und am Zahltag. Diesen verbuchen Sie als Währungsgewinn oder -verlust.
- Bankgebühren: Spesen für die Währungsumrechnung sind normale Betriebsausgaben und mindern Ihren Gewinn.
Behalten Sie das Geld länger in der Fremdwährung, müssen Sie die Kursdifferenz zwischen Zahlungseingang und dem tatsächlichen Umtausch separat als Gewinn oder Verlust verbuchen.