Investitionsfreibetrag Österreich: Einfach erklärt
- Michael Leister
- Aktualisiert:
- Unternehmensratgeber
- Buchhaltung & Steuern
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen in Österreich, die in neue Anlagegüter investieren. Derzeit lassen sich so bis zu 22 % der Investitionssumme als Betriebsausgabe absetzen – das senkt den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerlast.
Das Besondere: Der IFB kann zusätzlich zur normalen Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden – die Abschreibungsbasis wird nicht gekürzt. Sie erhalten den Freibetrag also obendrauf.
Befristet bis Dezember 2026 wurde der IFB verdoppelt: von 10 % auf 20 % – beim Öko-IFB sind es statt 15 % sogar 22 %. Wer jetzt noch investiert, profitiert davon maximal!
Was ist der Investitionsfreibetrag?
Er funktioniert wie eine zusätzliche fiktive Betriebsausgabe:Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie einen bestimmten Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investition zusätzlich vom Gewinn abziehen.
Der Investitionsfreibetrag mindert die Abschreibungsbasis (AfA) nicht. Sie schreiben das Wirtschaftsgut also ganz normal über die Nutzungsdauer vollständig ab – und erhalten den IFB obendrauf. Genau das macht ihn so attraktiv.
Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag?
Die Höhe des IFB hängt von der Art der Investition und vom Zeitpunkt der Anschaffung ab. Bemessungsgrundlage sind immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Für Investitionen, die zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder hergestellt werden, ist der IFB vorübergehend verdoppelt:
• IFB: 10 % → 20 %
• Öko-IFB: 15 % → 22 %
Danach gelten wieder die regulären Sätze. Wer eine größere Anschaffung plant, sollte sie also noch 2026 abschließen.
| Art des IFB | Regulärer Satz | Befristet bis 31.12.2026 |
|---|---|---|
| Investitionsfreibetrag | 10 % | 20 % |
| Öko-Investitionsfreibetrag | 15 % | 22 % |
Die Bemessungsgrundlage ist mit 1.000.000 € an Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Eine Mindestinvestition gibt es nicht. Das einzelne Wirtschaftsgut muss jedoch über der GWG-Grenze von 1.000 € liegen und darf nicht sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden.
Für wen gilt der Investitionsfreibetrag?
Anders als der Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag von allen Unternehmen mit betrieblichen Einkünften genutzt werden:
- Einzelunternehmer und Freiberufler
- Personengesellschaften (z.B. OG, KG)
- Körperschaften wie GmbHs und andere Kapitalgesellschaften
Voraussetzung ist eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung (doppelte Buchhaltung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Wer seinen Gewinn pauschal ermittelt (z.B. durch die Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung), kann den Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für den Investitionsfreibetrag
Damit das Finanzamt den IFB anerkennt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Neu und abnutzbar: Es muss sich um ein neues, abnutzbares Wirtschaftsgut handeln.
- Mindestens 4 Jahre Nutzungsdauer: Das Wirtschaftsgut muss eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben.
- Inländischer Betrieb: Das Anlagegut muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.
- Anlageverzeichnis: Die Inanspruchnahme muss im Anlageverzeichnis vermerkt werden. Dieses muss dem Finanzamt auf Verlangen vorgelegt werden können.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer legen Sie grundsätzlich selbst fest. Dabei orientieren Sie sich daran, wie lange das Wirtschaftsgut in Ihrem Betrieb üblicherweise genutzt wird. Unter 4 Jahren ist kein IFB möglich. Mehr dazu: Nutzungsdauer richtig schätzen.
Öko-Investitionsfreibetrag: Welche Investitionen zählen?
Der erhöhte Öko-Satz von 22 % (regulär 15 %) gilt befristet bis 31. Dezember 2026 für ökologische Investitionen. Begünstigt sind insbesondere:- Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist
- Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen und Wasserstofftankstellen
- Fahrräder, Transporträder und Spezialfahrräder (mit oder ohne E-Antrieb) sowie Fahrradanhänger
- Wirtschaftsgüter zur Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene
- Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen sowie zur Speicherung von Strom
Klassische PKW sind vom IFB ausgeschlossen. Elektrofahrzeuge bilden eine Ausnahme: Für sie gilt der Öko-IFB.
Welche Investitionen sind vom IFB ausgeschlossen?
Nicht jede Anschaffung ist begünstigt. Ausgeschlossen sind:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 €, die sofort voll abgeschrieben werden
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden)
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science
- PKW und Kombis ausgenommen Elektrofahrzeuge, Taxis und Fahrschulfahrzeuge
- Gebäude und Firmenwerte
- Wirtschaftsgüter, die nicht im Inland eingesetzt werden
- Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
Ausgeschlossen sind grundsätzlich Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist – allen voran Gebäude, KFZ und Firmenwerte. Bei Gebäuden gibt es Ausnahmen, z.B. Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung.
Nicht betroffen ist die degressive Abschreibung: Sie und der IFB lassen sich für dasselbe Wirtschaftsgut kombinieren.
Investitionsfreibetrag oder Gewinnfreibetrag?
Der Investitionsfreibetrag wird aufgrund der Namensähnlichkeit oft mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) verwechselt. Beide fördern Investitionen, sind aber zwei unterschiedliche steuerliche Begünstigungen:
| IFB | Inv. GFB | |
|---|---|---|
| Für wen? | Einzelunternehmer Personengesellschaften (z.B. OG) Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) | Nur natürliche Personen |
| Höhe | 20 % / 22 % der Investition (befristet) | Gestaffelt nach Gewinn, Details |
| Für Wertpapiere? | ❌ Nein | ✅ Ja |
| Bei Pauschalierung | ❌ Nein | ❌ Nein |
| Deckelung | 1.000.000 € Investition / Jahr | Nach Gewinnhöhe, Details |
IFB und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag können grundsätzlich kombiniert genutzt werden – aber niemals für ein und dasselbe Wirtschaftsgut. Pro Investition müssen Sie sich für eine der beiden Begünstigungen entscheiden.
In der Praxis ist der IFB durch die befristete Erhöhung auf 20 % bzw. 22 % aktuell besonders attraktiv. Welche Variante für Sie günstiger ist, hängt von Gewinnhöhe, Rechtsform und der Art der Investition ab.
Kombinierbar mit Abschreibung, Forschungsprämie & Zuschüssen
Ein großer Pluspunkt des IFB ist seine Kombinierbarkeit mit anderen Begünstigungen:
- Normale Abschreibung (AfA): Läuft uneingeschränkt weiter – die AfA-Basis wird durch den IFB nicht gekürzt.
- Degressive Abschreibung: Auch die degressive AfA und der IFB sind für dasselbe Wirtschaftsgut zulässig.
- Forschungsprämie: Forschungsprämie und IFB können gleichzeitig beansprucht werden.
Öffentliche Zuschüsse können gemeinsam mit dem IFB für denselben Gegenstand genutzt werden. In der Regel werden jedoch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die steuerfreien öffentlichen Zuschüsse gekürzt – und damit auch die Bemessungsgrundlage für den IFB.
Rechenbeispiele
Der Einfachheit halber wird die Sozialversicherung in den folgenden Beispielen nicht berücksichtigt.Beispiel 1: Neue Maschine (60.000 €)
Ein Tischler kauft 2026 eine neue Maschine für 60.000 € mit einer Nutzungsdauer von 4 Jahren. Der Umsatz des Jahres beträgt 140.000 €. Da die Anschaffung in den befristeten Zeitraum fällt, gilt der erhöhte Satz von 20 %.
| Berechnung | Betrag | |
|---|---|---|
| Umsatz | 140.000 € | |
| Abschreibung (linear, 1. Jahr) | 60.000 € ÷ 4 | - 15.000 € |
| Vorläufiger Jahresgewinn | 125.000 € | |
| IFB | 20 % von 60.000 € | - 12.000 € |
| Grundlage für Grundfreibetrag | 113.000 € | |
| Grundfreibetrag | 15 % von 113.000 €, gedeckelt auf 4.950 € | - 4.950 € |
| Steuerliche Grundlage | 108.050 € |
Der Tischler schreibt die Maschine ganz normal über die Nutzungsdauer ab – der Investitionsfreibetrag kommt obendrauf, ohne die Abschreibungsbasis zu kürzen.
Beispiel 2: Öko-Investition (60.000 €)
Dieselbe Investitionssumme und derselbe Umsatz, aber in ein begünstigtes Öko-Wirtschaftsgut (z.B. eine Photovoltaikanlage). Hier gilt der Öko-Satz von 22 %.
| Berechnung | Betrag | |
|---|---|---|
| Umsatz | 140.000 € | |
| Abschreibung (linear, 1. Jahr) | 60.000 € ÷ 4 | - 15.000 € |
| Vorläufiger Jahresgewinn | 125.000 € | |
| IFB | 22 % von 60.000 € | - 13.200 € |
| Grundlage für Grundfreibetrag | 111.800 € | |
| Grundfreibetrag | 15 % von 111.800 €, gedeckelt auf 4.950 € | - 4.950 € |
| Steuerliche Grundlage | 106.850 € |
Der Freibetrag ist nicht der Betrag, den Sie weniger Steuern zahlen. Es handelt sich um eine zusätzliche Betriebsausgabe, die Ihren steuerpflichtigen Gewinn senkt. Wie viel Sie tatsächlich sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Investitionsfreibetrag in der Steuererklärung beantragen
Den Investitionsfreibetrag müssen Sie aktiv in der Steuererklärung geltend machen. Als Einzelunternehmer verwenden Sie dafür das Formular E1a mit folgenden Kennzahlen:
| Kennzahl | Inhalt |
|---|---|
| 9276 | Investitionsfreibetrag (10 %) |
| 9277 | Öko-Investitionsfreibetrag |
| 9344 | Befristet erhöhter Investitionsfreibetrag (20 %) |
| 9345 | Befristet erhöhter Öko-Investitionsfreibetrag (22 %) |
| 9337 | Nachzuversteuernder Investitionsfreibetrag |
Damit der Abzug anerkannt wird, reicht der Eintrag allein nicht aus: Die Investition muss im Anlageverzeichnis vermerkt sein und bei einer Prüfung nachweisbar sein.
Nachversteuerung bei vorzeitigem Ausscheiden
Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der Mindest-Behaltefrist von 4 Jahren verkauft, entnommen oder ins Ausland verbracht, muss der Investitionsfreibetrag nachversteuert werden. Dies erfolgt im Jahr des Ausscheidens über die Kennzahl 9337.
Die Frist wird taggenau berechnet und beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung – und nicht mit der Bezahlung oder Inbetriebnahme.
Keine Nachversteuerung erfolgt, wenn das Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt ausscheidet – etwa durch Zerstörung, Diebstahl oder auch schlichtes „Kaputtwerden”.
Risiken und häufige Fehler beim Investitionsfreibetrag
1. Pauschalierung übersehen
Wer pauschaliert, kann keinen IFB geltend machen. Das betrifft vor allem Einzelunternehmen und kleinere Betriebe. Prüfen Sie vor der Investition, ob sich der Wechsel zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung rechnet.2. Doppelnutzung mit dem Gewinnfreibetrag
Für dieselbe Investition ist immer nur eine der beiden Begünstigungen erlaubt.3. Falsche Wirtschaftsgüter
Häufig werden ausgeschlossene Wirtschaftsgüter irrtümlich berücksichtigt – etwa gebrauchte Anlagen, PKW, Gebäude, Firmenwerte oder geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 €. Bei einer Prüfung wird der IFB in diesen Fällen gestrichen.4. Fehlendes Anlageverzeichnis
Ohne sauberen Ausweis im Anlageverzeichnis kann der Freibetrag rückwirkend aberkannt werden – selbst wenn die Investition tatsächlich getätigt wurde.5. Mindest-Behaltefrist von 4 Jahren missachtet
Wird das Wirtschaftsgut zu früh verkauft oder entnommen, droht eine Nachversteuerung. Behalten Sie die Behaltefrist im Auge.6. Frist für die Erhöhung verpasst
Die verdoppelten Sätze von 20 % bzw. 22 % gelten nur für Anschaffungen bis Dezember 2026. Maßgeblich ist, wann das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft bzw. hergestellt wird.Häufige Fragen zum Investitionsfreibetrag in Österreich
Was ist der Investitionsfreibetrag (IFB) in Österreich?
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen, die in neue Anlagegüter investieren. Er wirkt als zusätzliche Betriebsausgabe und senkt den steuerpflichtigen Gewinn – ohne die normale Abschreibung (AfA) zu kürzen. Sie schreiben das Wirtschaftsgut also voll ab und erhalten den IFB obendrauf.
Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag 2026?
Befristet für Anschaffungen zwischen 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 beträgt der IFB 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Öko-IFB 22 %. Danach gelten wieder die regulären Sätze von 10 % bzw. 15 %. Die Bemessungsgrundlage ist mit 1.000.000 € pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt.
Wer kann den Investitionsfreibetrag nutzen?
Den IFB können Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Körperschaften (z.B. GmbHs) mit betrieblichen Einkünften nutzen. Voraussetzung ist eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei einer Pauschalierung ist der IFB ausgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag?
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht nur natürlichen Personen zu und ist gewinnabhängig gestaffelt. Der Investitionsfreibetrag gilt auch für Kapitalgesellschaften und beträgt einen fixen Prozentsatz der Investition. Für dieselbe Investition kann nur eine der beiden Begünstigungen genutzt werden – niemals beide gleichzeitig.
Welche Investitionen sind beim IFB ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem gebrauchte und geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 1.000 €), PKW (außer E-Autos, Taxis, Fahrschulfahrzeuge), Gebäude und der Firmenwert, nicht abnutzbare Güter (z.B. Grund und Boden) sowie die meisten unkörperlichen Wirtschaftsgüter.
Kann ich den IFB mit der Abschreibung kombinieren?
Ja. Der IFB wird zusätzlich zur normalen Abschreibung gewährt und kürzt die Abschreibungsbasis nicht. Auch die Kombination mit der degressiven Abschreibung für dasselbe Wirtschaftsgut sowie mit der Forschungsprämie ist möglich.
Was passiert, wenn ich das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren verkaufe?
Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-jährigen Mindest-Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen aus, muss der IFB im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend nachversteuert werden. Eine Ausnahme gilt bei höherer Gewalt (z.B. Zerstörung, Diebstahl oder schlichtes „Kaputtwerden").
Wo trage ich den Investitionsfreibetrag in der Steuererklärung ein?
Als Einzelunternehmer tragen Sie den IFB im Formular E1a ein: Kennzahl 9276 (IFB 10 %), 9277 (Öko-IFB), 9344 (befristet erhöhter IFB 20 %) und 9345 (befristet erhöhter Öko-IFB 22 %). Die Nachversteuerung erfolgt über Kennzahl 9337.
Gibt es eine Mindesthöhe für den Investitionsfreibetrag?
Eine Mindestinvestitionssumme gibt es nicht. Das einzelne Wirtschaftsgut muss aber über der GWG-Grenze von 1.000 € liegen und darf nicht sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage ist pro Betrieb und Wirtschaftsjahr mit 1.000.000 € begrenzt.
Muss ich für den IFB ein Verzeichnis führen?
Ja. Für begünstigte Wirtschaftsgüter ist im Anlagenverzeichnis ein entsprechender Vermerk erforderlich. Fehlt dieser Nachweis, kann der Freibetrag gestrichen werden.