Investitionsfreibetrag Österreich: Einfach erklärt

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Unternehmer in Arbeitskleidung begutachtet zufrieden eine neu angeschaffte Maschine in einer Werkstatt, Symbol für eine Investition mit Investitionsfreibetrag.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen in Österreich, die in neue Anlagegüter investieren. Derzeit lassen sich so bis zu 22 % der Investitionssumme als Betriebsausgabe absetzen – das senkt den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerlast.

Das Besondere: Der IFB kann zusätzlich zur normalen Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden – die Abschreibungsbasis wird nicht gekürzt. Sie erhalten den Freibetrag also obendrauf.


Bis Dezember 2026 verdoppelt!

Befristet bis Dezember 2026 wurde der IFB verdoppelt: von 10 % auf 20 % – beim Öko-IFB sind es statt 15 % sogar 22 %. Wer jetzt noch investiert, profitiert davon maximal!

Was ist der Investitionsfreibetrag?

Er funktioniert wie eine zusätzliche fiktive Betriebsausgabe:

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie einen bestimmten Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investition zusätzlich vom Gewinn abziehen.

Der große Vorteil: Die Abschreibung bleibt unberührt

Der Investitionsfreibetrag mindert die Abschreibungsbasis (AfA) nicht. Sie schreiben das Wirtschaftsgut also ganz normal über die Nutzungsdauer vollständig ab – und erhalten den IFB obendrauf. Genau das macht ihn so attraktiv.

Ein Einmachglas voll mit Geld auf einem rustikalen Holztisch, Tageslicht durch ein Fenster.

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag?

Die Höhe des IFB hängt von der Art der Investition und vom Zeitpunkt der Anschaffung ab. Bemessungsgrundlage sind immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Befristete Verdoppelung bis Dezember 2026

Für Investitionen, die zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder hergestellt werden, ist der IFB vorübergehend verdoppelt:

• IFB: 10 % → 20 %
• Öko-IFB: 15 % → 22 %

Danach gelten wieder die regulären Sätze. Wer eine größere Anschaffung plant, sollte sie also noch 2026 abschließen.

Art des IFBRegulärer SatzBefristet bis 31.12.2026
Investitionsfreibetrag10 %20 %
Öko-Investitionsfreibetrag15 %22 %

Die Bemessungsgrundlage ist mit 1.000.000 € an Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Eine Mindestinvestition gibt es nicht. Das einzelne Wirtschaftsgut muss jedoch über der GWG-Grenze von 1.000 € liegen und darf nicht sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden.

Für wen gilt der Investitionsfreibetrag?

Anders als der Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag von allen Unternehmen mit betrieblichen Einkünften genutzt werden:

  • Einzelunternehmer und Freiberufler
  • Personengesellschaften (z.B. OG, KG)
  • Körperschaften wie GmbHs und andere Kapitalgesellschaften

Voraussetzung ist eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung (doppelte Buchhaltung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Bei Pauschalierung ausgeschlossen

Wer seinen Gewinn pauschal ermittelt (z.B. durch die Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung), kann den Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für den Investitionsfreibetrag

Damit das Finanzamt den IFB anerkennt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Neu und abnutzbar: Es muss sich um ein neues, abnutzbares Wirtschaftsgut handeln.
  2. Mindestens 4 Jahre Nutzungsdauer: Das Wirtschaftsgut muss eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben.
  3. Inländischer Betrieb: Das Anlagegut muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.
  4. Anlageverzeichnis: Die Inanspruchnahme muss im Anlageverzeichnis vermerkt werden. Dieses muss dem Finanzamt auf Verlangen vorgelegt werden können.
Nutzungsdauer richtig einschätzen

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer legen Sie grundsätzlich selbst fest. Dabei orientieren Sie sich daran, wie lange das Wirtschaftsgut in Ihrem Betrieb üblicherweise genutzt wird. Unter 4 Jahren ist kein IFB möglich. Mehr dazu: Nutzungsdauer richtig schätzen.

E-Auto lädt an einer Ladestation vor einem Firmengebäude, Symbol für ökologische Investitionen mit dem erhöhten Öko-Investitionsfreibetrag.

Öko-Investitionsfreibetrag: Welche Investitionen zählen?

Der erhöhte Öko-Satz von 22 % (regulär 15 %) gilt befristet bis 31. Dezember 2026 für ökologische Investitionen. Begünstigt sind insbesondere:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen und Wasserstofftankstellen
  • Fahrräder, Transporträder und Spezialfahrräder (mit oder ohne E-Antrieb) sowie Fahrradanhänger
  • Wirtschaftsgüter zur Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen sowie zur Speicherung von Strom
Tipp: Elektrofahrzeuge sind begünstigt

Klassische PKW sind vom IFB ausgeschlossen. Elektrofahrzeuge bilden eine Ausnahme: Für sie gilt der Öko-IFB.

Welche Investitionen sind vom IFB ausgeschlossen?

Nicht jede Anschaffung ist begünstigt. Ausgeschlossen sind:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 €, die sofort voll abgeschrieben werden
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden)
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science
  • PKW und Kombis ausgenommen Elektrofahrzeuge, Taxis und Fahrschulfahrzeuge
  • Gebäude und Firmenwerte
  • Wirtschaftsgüter, die nicht im Inland eingesetzt werden
  • Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern
  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
Sonderformen der Abschreibung

Ausgeschlossen sind grundsätzlich Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist – allen voran Gebäude, KFZ und Firmenwerte. Bei Gebäuden gibt es Ausnahmen, z.B. Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung.

Nicht betroffen ist die degressive Abschreibung: Sie und der IFB lassen sich für dasselbe Wirtschaftsgut kombinieren.

Unternehmer im Anzug wiegt nachdenklich einen Gold- und einen Silberbarren in den Händen ab, Symbol für das Abwägen zwischen Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag.

Investitionsfreibetrag oder Gewinnfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag wird aufgrund der Namensähnlichkeit oft mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) verwechselt. Beide fördern Investitionen, sind aber zwei unterschiedliche steuerliche Begünstigungen:

IFBInv. GFB
Für wen?Einzelunternehmer
Personengesellschaften (z.B. OG)
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH)
Nur natürliche Personen
Höhe20 % / 22 % der Investition (befristet)Gestaffelt nach Gewinn, Details
Für Wertpapiere?❌ Nein✅ Ja
Bei Pauschalierung❌ Nein❌ Nein
Deckelung1.000.000 € Investition / JahrNach Gewinnhöhe, Details
Nicht für dieselbe Investition kombinierbar

IFB und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag können grundsätzlich kombiniert genutzt werden – aber niemals für ein und dasselbe Wirtschaftsgut. Pro Investition müssen Sie sich für eine der beiden Begünstigungen entscheiden.

In der Praxis ist der IFB durch die befristete Erhöhung auf 20 % bzw. 22 % aktuell besonders attraktiv. Welche Variante für Sie günstiger ist, hängt von Gewinnhöhe, Rechtsform und der Art der Investition ab.

Kombinierbar mit Abschreibung, Forschungsprämie & Zuschüssen

Ein großer Pluspunkt des IFB ist seine Kombinierbarkeit mit anderen Begünstigungen:

  • Normale Abschreibung (AfA): Läuft uneingeschränkt weiter – die AfA-Basis wird durch den IFB nicht gekürzt.
  • Degressive Abschreibung: Auch die degressive AfA und der IFB sind für dasselbe Wirtschaftsgut zulässig.
  • Forschungsprämie: Forschungsprämie und IFB können gleichzeitig beansprucht werden.
Vorsicht bei öffentlichen Zuschüssen

Öffentliche Zuschüsse können gemeinsam mit dem IFB für denselben Gegenstand genutzt werden. In der Regel werden jedoch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die steuerfreien öffentlichen Zuschüsse gekürzt – und damit auch die Bemessungsgrundlage für den IFB.

Unternehmer sitzt am Schreibtisch und vergleicht in einem Notizbuch zwei Spalten, umgeben von Steuerunterlagen und Taschenrechner, Symbol für den Vergleich zwischen Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag.

Rechenbeispiele

Der Einfachheit halber wird die Sozialversicherung in den folgenden Beispielen nicht berücksichtigt.

Beispiel 1: Neue Maschine (60.000 €)

Ein Tischler kauft 2026 eine neue Maschine für 60.000 € mit einer Nutzungsdauer von 4 Jahren. Der Umsatz des Jahres beträgt 140.000 €. Da die Anschaffung in den befristeten Zeitraum fällt, gilt der erhöhte Satz von 20 %.

Berechnung Betrag
Umsatz 140.000 €
Abschreibung
(linear, 1. Jahr)
60.000 € ÷ 4 - 15.000 €
Vorläufiger Jahresgewinn 125.000 €
IFB 20 % von 60.000 € - 12.000 €
Grundlage für Grundfreibetrag 113.000 €
Grundfreibetrag 15 % von 113.000 €, gedeckelt auf 4.950 € - 4.950 €
Steuerliche Grundlage 108.050 €

Der Tischler schreibt die Maschine ganz normal über die Nutzungsdauer ab – der Investitionsfreibetrag kommt obendrauf, ohne die Abschreibungsbasis zu kürzen.

Beispiel 2: Öko-Investition (60.000 €)

Dieselbe Investitionssumme und derselbe Umsatz, aber in ein begünstigtes Öko-Wirtschaftsgut (z.B. eine Photovoltaikanlage). Hier gilt der Öko-Satz von 22 %.

Berechnung Betrag
Umsatz 140.000 €
Abschreibung
(linear, 1. Jahr)
60.000 € ÷ 4 - 15.000 €
Vorläufiger Jahresgewinn 125.000 €
IFB 22 % von 60.000 € - 13.200 €
Grundlage für Grundfreibetrag 111.800 €
Grundfreibetrag 15 % von 111.800 €, gedeckelt auf 4.950 € - 4.950 €
Steuerliche Grundlage 106.850 €
Wichtig zu verstehen

Der Freibetrag ist nicht der Betrag, den Sie weniger Steuern zahlen. Es handelt sich um eine zusätzliche Betriebsausgabe, die Ihren steuerpflichtigen Gewinn senkt. Wie viel Sie tatsächlich sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Souveräner Experte am Computer mit geöffnetem Steuerformular E1a für den Investitionsfreibetrag.

Investitionsfreibetrag in der Steuererklärung beantragen

Den Investitionsfreibetrag müssen Sie aktiv in der Steuererklärung geltend machen. Als Einzelunternehmer verwenden Sie dafür das Formular E1a mit folgenden Kennzahlen:

KennzahlInhalt
9276Investitionsfreibetrag (10 %)
9277Öko-Investitionsfreibetrag
9344Befristet erhöhter Investitionsfreibetrag (20 %)
9345Befristet erhöhter Öko-Investitionsfreibetrag (22 %)
9337Nachzuversteuernder Investitionsfreibetrag

Damit der Abzug anerkannt wird, reicht der Eintrag allein nicht aus: Die Investition muss im Anlageverzeichnis vermerkt sein und bei einer Prüfung nachweisbar sein.

Nachversteuerung bei vorzeitigem Ausscheiden

Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der Mindest-Behaltefrist von 4 Jahren verkauft, entnommen oder ins Ausland verbracht, muss der Investitionsfreibetrag nachversteuert werden. Dies erfolgt im Jahr des Ausscheidens über die Kennzahl 9337.

Die Frist wird taggenau berechnet und beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung – und nicht mit der Bezahlung oder Inbetriebnahme.

Ausnahme: Höhere Gewalt

Keine Nachversteuerung erfolgt, wenn das Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt ausscheidet – etwa durch Zerstörung, Diebstahl oder auch schlichtes „Kaputtwerden”.

Zwei Personen am Schreibtisch klären gemeinsam häufige Fehler beim Investitionsfreibetrag, um eine Nachversteuerung zu vermeiden.

Risiken und häufige Fehler beim Investitionsfreibetrag

1. Pauschalierung übersehen

Wer pauschaliert, kann keinen IFB geltend machen. Das betrifft vor allem Einzelunternehmen und kleinere Betriebe. Prüfen Sie vor der Investition, ob sich der Wechsel zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung rechnet.

2. Doppelnutzung mit dem Gewinnfreibetrag

Für dieselbe Investition ist immer nur eine der beiden Begünstigungen erlaubt.

3. Falsche Wirtschaftsgüter

Häufig werden ausgeschlossene Wirtschaftsgüter irrtümlich berücksichtigt – etwa gebrauchte Anlagen, PKW, Gebäude, Firmenwerte oder geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 €. Bei einer Prüfung wird der IFB in diesen Fällen gestrichen.

4. Fehlendes Anlageverzeichnis

Ohne sauberen Ausweis im Anlageverzeichnis kann der Freibetrag rückwirkend aberkannt werden – selbst wenn die Investition tatsächlich getätigt wurde.

5. Mindest-Behaltefrist von 4 Jahren missachtet

Wird das Wirtschaftsgut zu früh verkauft oder entnommen, droht eine Nachversteuerung. Behalten Sie die Behaltefrist im Auge.

6. Frist für die Erhöhung verpasst

Die verdoppelten Sätze von 20 % bzw. 22 % gelten nur für Anschaffungen bis Dezember 2026. Maßgeblich ist, wann das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft bzw. hergestellt wird.

Häufige Fragen zum Investitionsfreibetrag in Österreich

Was ist der Investitionsfreibetrag (IFB) in Österreich?

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag 2026?

Wer kann den Investitionsfreibetrag nutzen?

Was ist der Unterschied zwischen Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag?

Welche Investitionen sind beim IFB ausgeschlossen?

Kann ich den IFB mit der Abschreibung kombinieren?

Was passiert, wenn ich das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren verkaufe?

Wo trage ich den Investitionsfreibetrag in der Steuererklärung ein?

Gibt es eine Mindesthöhe für den Investitionsfreibetrag?

Muss ich für den IFB ein Verzeichnis führen?

LinkedIn Michael Leister
Gründer

Michael ist Gründer von kalkül. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Leben von österreichischen Klein- und Einzelunternehmer zu vereinfachen.