Pflichtangaben für Rechnungen in Österreich 2025

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Steuerberater zeigt mit Stift auf eine Rechnung, im Vordergrund der Text Pflichtangaben – Symbolbild für steuerliche Vorschriften und korrekte Rechnungsangaben.

Jeder Unternehmer in Österreich muss seine Rechnungen korrekt ausstellen. Wir zeigen, welche Pflichtangaben das Finanzamt fordert und worauf Sie bei Kleinbetragsrechnungen und normalen Rechnungen achten müssen.

Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen (bis 400,00 € brutto)

Rechnungen bis zu 400,00 € (brutto) gelten in Österreich als sogenannte Kleinbetragsrechnung. Sie erfordern deutlich weniger Pflichtangaben als normale Rechnungen:

  1. Name und Anschrift Ihres Unternehmens
  2. Ausstellungsdatum der Rechnung
  3. Dienstleistungen/Produkte mit genauer Bezeichnung und Menge
  4. Gesamtbetrag (brutto)
  5. Steuersatz (USt.): Falls Sie Kleinunternehmer sind, nutzen Sie den Hinweis zur Steuerbefreiung: “Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG”
  6. Lieferdatum/Leistungszeitraum: Alternativ kann der Hinweis “Rechnungsdatum ist gleich Liefer- bzw. Leistungsdatum” verwendet werden.
Hinweis für Kleinunternehmer

Seit dem 1. Jänner 2025 dürfen Kleinunternehmer Rechnungen als Kleinbetragsrechnungen ausstellen, solange ihr Jahresumsatz 55.000,00 € nicht überschreitet – unabhängig vom Betrag.

Ausnahmen: Wann ist eine Kleinbetragsrechnung nicht zulässig?

In bestimmten Fällen ist die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung auch bei einem Betrag unter 400,00 € nicht erlaubt. In diesen Situationen muss immer eine normale Rechnung mit allen Pflichtangaben ausgestellt werden:

  • Versandhandel
  • Rechnungen ins Ausland
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Rechnungen mit Reverse Charge
  • Auf ausdrücklichen Kundenwunsch: Verlangt der Kunde eine „normale“ Rechnung, muss diese ausgestellt werden.

Pflichtangaben für normale Rechnungen (ab 400,00 € brutto)

Für Rechnungsbeträge ab 400,00 € brutto sowie bei allen oben genannten Ausnahmen müssen Sie eine normale Rechnung ausstellen. Dabei gelten folgende Pflichtangaben:

  1. Name und Anschrift Ihres Unternehmens
  2. Ausstellungsdatum der Rechnung
  3. Dienstleistungen/Produkte mit genauer Bezeichnung und Menge
  4. Gesamtbetrag (brutto)
  5. Steuersatz (USt.): Falls Sie Kleinunternehmer sind, können Sie stattdessen auch den Hinweis zur Steuerbefreiung nutzen: “Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG”
  6. Lieferdatum/Leistungszeitraum: Alternativ können Sie auch den Hinweis “Rechnungsdatum ist gleich Liefer- bzw. Leistungsdatum” verwenden.
  7. Fortlaufende Rechnungsnummer: mit eindeutige Kennzeichnung (Beispiel: RE-2025-003)
  8. Name und Anschrift des Kunden
  9. Ihre UID-Nummer: Sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind.
  10. Gesamtbetrag (netto): Der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer muss separat aufgeführt werden.
  11. Separater Ausweis des Steuerbetrags: Wenn keine Steuern anfallen, muss stattdessen der Grund angegeben werden. Beispiele:
    • Innergemeinschaftlichen Lieferung: “Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6 Abs. 1 UStG.”
    • Reverse Charge: “Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge System gem. §19 UStG).”
    • Kleinunternehmerregelung: “Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.”
  12. UID-Nummer des Kunden: Bei Reverse Charge, innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie Rechnungen über 10.000,00 €.
Überprüfung der UID-Nummer

Die UID-Nummer des Kunden müssen Sie stets auf Richtigkeit überprüfen. Nutzen Sie dafür die kostenfreie Abfrage bei der EU oder anderen offiziellen Stellen.

Besondere Hinweis für Kleinunternehmer

Seit dem 1. Jänner 2025 gelten für Kleinunternehmer vereinfachte Regeln:

  • Solange Ihr Jahresumsatz die Grenze von 55.000,00 € nicht überschreitet, dürfen Sie unabhängig vom Rechnungsbetrag eine Kleinbetragsrechnung ausstellen.
  • Bei Überschreitung der Umsatzgrenze bleibt die vereinfachte Rechnungsausstellung nur für Rechnungen bis 400,00 € (brutto) gültig.

Zusätzliche Pflichten für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen

Wenn Ihr Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist (z.B. als GmbH oder e.U.), müssen Sie zusätzlich diese Angaben auf der Rechnung machen:

  • Firmenname und Rechtsform
  • Firmensitz
  • Zuständiges Firmenbuchgericht
  • Firmenbuchnummer

Rechnungsvorlage zum Download im Word-Format

Hier finden Sie kostenlose Rechnungsvorlagen im Word-Format. Die Muster sind bereits an die Pflichtangaben in Österreich angepasst und können einfach bearbeitet werden.

Was sind die Pflichtangaben für eine normale Rechnung?

Muss ich die UID-Nummer auf der Rechnung angeben?

Was ist eine fortlaufende Rechnungsnummer?

Welche Pflichtangaben gelten für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen?

LinkedIn Michael Leister
Gründer

Michael ist Gründer von kalkül. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Leben von österreichischen Klein- und Einzelunternehmer zu vereinfachen.