Gewinnfreibetrag Österreich: Einfach erklärt

  • Unternehmensratgeber
  • Buchhaltung & Steuern
Authentisches Foto eines lächelnden Unternehmers im Anzug, der mit offenen Händen herabfliegende Euro-Münzen auffängt, Symbol für den Gewinnfreibetrag.

Der Gewinnfreibetrag ist eine einfache Möglichkeit für Selbstständige in Österreich, den steuerpflichtigen Gewinn zu senken. Er dient als steuerlicher Ausgleich für das 13. und 14. Gehalt, das Dienstnehmern zusteht.

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen: dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Besonders wertvoll: Er reduziert nicht nur die Steuer, sondern auch den sozialversicherungspflichtigen Gewinn – Sie profitieren also doppelt.

Der Grundfreibetrag wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Für den investitionsbedingten Teil sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere notwendig.

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Der Gewinnfreibetrag (GFB) ist eine steuerliche Begünstigung nach § 10 EStG 1988 für Selbstständige in Österreich.

Er wirkt wie eine fiktive Betriebsausgabe: Das Finanzamt zieht einen Betrag vom Gewinn ab – ohne dass tatsächlich Geld ausgegeben wurde. Das reduziert den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gewinn.

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:

  1. Grundfreibetrag: Wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt und gilt für Gewinne bis 33.000 €. Es ist weder ein Antrag noch eine Investition erforderlich.
  2. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Für diesen Teil müssen Sie in begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere investieren. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung (z.B. Basispauschalierung, Kleinunternehmerpauschalierung) steht dieser Teil nicht zu.
GrundfreibetragInvestitionsbedingter GFB
Automatische AnrechnungJaNein, muss beantragt werden
Investition erforderlich?NeinJa
Bei Pauschalierung✅ steht zu❌ steht nicht zu
Bemessungsgrundlagebis 33.000 €33.001 € bis 583.000 €
Freibetragssatz15 %gestaffelt
Maximalbetrag4.950 €41.450 € (13 % bis 4,5 %)

Im Alltag wird der Begriff „Gewinnfreibetrag“ oft als Synonym für den Grundfreibetrag verwendet. Genau genommen ist das nicht korrekt, da der Gewinnfreibetrag beide oben genannten Teile umfasst.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ≠ Investitionsfreibetrag

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag (IFB) sind zwei unterschiedliche steuerliche Regelungen. Für dieselbe Investition kann nur eine der beiden Begünstigungen genutzt werden – niemals beide gleichzeitig.

Diese beiden Begriffe werden aufgrund der Namensähnlichkeit häufig verwechselt.

Selbstständige Person plant im Homeoffice die Aufteilung von Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag in einem Notizbuch.

Für wen gilt der Gewinnfreibetrag?

Der Gewinnfreibetrag gilt für Selbstständige und Unternehmer in Österreich – konkret für alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften. Juristische Personen wie GmbH, FlexCo, AG, Verein, Genossenschaft, Stiftung sind nicht berechtigt.

Voraussetzung ist, dass Sie Einkünfte aus einer der folgenden Tätigkeiten erzielen:

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Es spielt keine Rolle, ob Sie Ihren Gewinn mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mit Bilanzierung ermitteln. Der Gewinnfreibetrag gilt in beiden Fällen.

Konkret profitieren davon folgende Personengruppen:

  • Einzelunternehmer und Freiberufler
  • Gesellschafter von Personengesellschaften: Bei Personengesellschaften (z.B. OG, KG) wird der Gewinn aus der Beteiligung zum persönlichen Gewinn dazugerechnet – der Freibetrag wird dann nur einmal auf die Gesamtsumme angewendet.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Voraussetzung ist eine Beteiligung von mehr als 25 % und Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit.
Mehrere Betriebe?

Der Gewinnfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen nur einmal zu – unabhängig von der Anzahl der Betriebe. Bei mehreren Betrieben werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Verluste aus einzelnen Betrieben reduzieren den Freibetrag der anderen Betriebe nicht.

Zweigeteiltes Bild: Links ein erschöpfter Unternehmer nachts am Schreibtisch über Papieren brütend; rechts feiernde Angestellte bei einer Firmenfeier.

Warum gibt es den Gewinnfreibetrag?

Dienstnehmer in Österreich profitieren von einer begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Gehalts (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Da Selbstständige diese Sonderzahlungen nicht erhalten, dient der Gewinnfreibetrag als steuerlicher Ausgleich für Unternehmer.

Ein Teil des Gewinns bleibt dadurch steuerfrei. Das reduziert die Steuerlast auf betriebliche Einkünfte.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist der unkomplizierte Teil des Gewinnfreibetrags. Er wird automatisch berücksichtigt – ohne Antrag, ohne Investition, ohne Belege.

Er beträgt 15 % des Gewinns und ist mit einem jährlichen Höchstbetrag von 4.950 € gedeckelt. Dieser Maximalwert wird bei einem Gewinn von 33.000 € erreicht.

Auch bei der Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung steht Ihnen der Grundfreibetrag in voller Höhe zu.

Gewinn bisFreibetragssatzHöchstbetrag
33.000 €15 %4.950 €

Für Gewinne über 33.000 € haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu nutzen – dieser setzt jedoch Investitionen voraus.

Wichtig zu verstehen

Die 4.950 € sind nicht der Betrag, den Sie am Ende weniger Steuern zahlen. Es handelt sich um einen Freibetrag, auf den Sie keine Einkommensteuer und keine Sozialversicherung zahlen. Wie viel Sie dadurch tatsächlich sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Moderne IT-Ausstattung und Kamera auf einem Holzschreibtisch als Beispiel für begünstigte Investitionen beim Gewinnfreibetrag.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag baut auf dem Grundfreibetrag auf. Sie können ihn nutzen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ihr Gewinn übersteigt 33.000 €
  2. Sie tätigen eine begünstigte Investition und können diese auch nachweisen
  3. Sie beantragen ihn aktiv in der Steuererklärung

Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung (z.B. Basispauschalierung, Kleinunternehmerpauschalierung) steht dieser Teil nicht zu.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ≠ Investitionsfreibetrag

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag (IFB) sind zwei unterschiedliche steuerliche Regelungen. Für dieselbe Investition kann nur eine der beiden Begünstigungen genutzt werden – niemals beide gleichzeitig.

In der Praxis ist der Investitionsfreibetrag steuerlich oft vorteilhafter. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird vor allem dann relevant, wenn keine IFB-fähigen Investitionen möglich sind – z.B. bei Wertpapieren oder nicht begünstigten immateriellen Gütern.

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Damit Sie den Freibetrag nutzen können, müssen Sie in neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter investieren. Diese müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben.

Ein großer Vorteil

Der Freibetrag steht Ihnen zusätzlich zur normalen Abschreibung (AfA) zu. Er vermindert die AfA-Basis nicht. Sie setzen also das Wirtschaftsgut voll ab und erhalten den Freibetrag obendrauf. Auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind begünstigt, allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung.

Typische Beispiele für begünstigte Investitionen:

  • Maschinen & Anlagen: Produktionstechnik, Werkzeuge, technische Anlagen.
  • Büro & IT: Laptops, Server, Drucker, Betriebs- und Geschäftsausstattung.
  • Gebäude: Auch Investitionen in Gebäude oder Mieterinvestitionen zählen (Voraussetzungen beachten, gebrauchte Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen)

Diese Anschaffungen sind ausgeschlossen:

  • Gebrauchtes: Käufe von gebrauchten Wirtschaftsgütern. Ausnahmen sind Vorführgeräte, Ausstellungsstücke und Fahrzeuge mit Tageszulassung, da diese als neu gelten.
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter: wie z.B. Software oder Lizenzen.
  • PKW, Krafträder, Luftfahrzeuge: mit bestimmten Ausnahmen, z.B. Fiskal-Lkw, Miet-, Taxi- und Fahrschulfahrzeuge.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Anschaffungen bis 1.000 €, wenn diese sofort voll als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.
  • Doppelbegünstigungen: Wirtschaftsgüter, für die Sie bereits den Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG) oder eine Forschungsprämie nutzen.
  • Käufe von eigenen Unternehmen: Wirtschaftsgüter, die Sie von einem Unternehmen kaufen, das Sie selbst kontrollieren.
Elektroautos sind ebenfalls ausgeschlossen!

Elektroautos sind vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausgeschlossen. Hier profitieren Sie stattdessen vom Investitionsfreibetrag, der derzeit mit 22 % einen sehr hohen Steuervorteil bietet.

Edler Stift auf Notizbuch mit ansteigendem Balkendiagramm, Symbol für maximalen Gewinnfreibetrag.

Wertpapiere für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Wertpapiere sind eine beliebte Alternative, wenn keine größere Anschaffung geplant ist.

Voraussetzungen

Damit das Finanzamt den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für Wertpapiere anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vier Jahre Behaltefrist: Die Papiere müssen ab dem Kaufdatum mindestens 4 Jahre lang in Ihrem Betriebsvermögen bleiben.
  • Gesondertes Verzeichnis: Sie müssen die Wertpapiere in ein spezielles Verzeichnis aufnehmen (§ 10 Abs. 7 Z 2 EStG).
  • Zugelassene Wertpapiere: Nicht jedes Wertpapier ist erlaubt. Begünstigt sind vor allem Wohnbauanleihen, bestimmte Investmentfonds mit festverzinslichen Papieren oder der Bundesschatz.

Für die Wertpapiere wird dringend empfohlen, ein eigenes Depot zu eröffnen. Nur durch die strikte Trennung von privaten und betrieblichen Wertpapieren ist bei einer Prüfung durch das Finanzamt sofort klar, welche Wertpapiere für den Freibetrag und die 4-jährige Behaltefrist vorgesehen sind.

Konkrete Liste mit geeigneten Wertpapieren

Da nur ganz bestimmte Kategorien nach § 14 Abs. 7 Z 4 EStG zulässig sind, sollten Sie vor dem Kauf genau prüfen, ob das Papier die Kriterien erfüllt. Hier finden Sie eine hilfreiche Liste mit über 100 geeigneten Wertpapieren.

Investition bis 31. Dezember

Investitionen müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Besonders bei Wertpapieren lauert eine Falle: Hier zählt nicht der Kauf per Mausklick, sondern das Valutadatum (die tatsächliche Verrechnung durch die Bank).

Wer erst in den letzten Dezembertagen kauft, riskiert, dass die Buchung erst im Jänner erfolgt – damit geht der Freibetrag für das alte Jahr verloren.

Staffeltabelle & Maximalbeträge (Stand 2026)

Die Höhe des investitionsbedingten Freibetrags ist gestaffelt. Je höher der Gewinn, desto geringer wird der Prozentsatz:

Gewinnbereich Freibetragssatz Max. Freibetrag
bis 33.000 €
(Grundfreibetrag)
15 % 4.950 €
33.001 € – 178.000 € 13 % 18.850 €
178.001 € – 353.000 € 7 % 12.250 €
353.001 € – 583.000 € 4,5 % 10.350 €
über 583.000 € 0 %
Gesamtmaximum 46.400 €

Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt somit (zusätzlich zum Grundfreibetrag bereits eingerechnet) insgesamt bis zu 46.400 € (bei einem Gewinn von 583.000 €).

Nahaufnahme einer Person, die mit Taschenrechner und Notizbuch verschiedene Praxisbeispiele zum Gewinnfreibetrag berechnet.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Wenig Gewinn (25.000 €)

Bei einem Gewinn bis 33.000 € profitieren Sie ausschließlich vom Grundfreibetrag. Sie müssen nichts investieren und nichts beantragen.

BerechnungBetrag
Gewinn vor GFB25.000 €
Grundfreibetrag15 % von 25.000 €- 3.750 €
Investitionsbedingter GFBNicht möglich- 0 €
Steuerpflichtiger Gewinn21.250 €

Beispiel 2: Mittlerer Gewinn (80.000 €)

Hier erhalten Sie den maximalen Grundfreibetrag und können zusätzlich durch Investitionen (z.B. Wertpapiere) Steuern sparen, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen.

BerechnungBetrag
Gewinn vor GFB80.000 €
Grundfreibetrag15 % von 33.000 € (Deckelung)- 4.950 €
Investitionsbedingter GFB13 % von 47.000 €- 6.110 €
Steuerpflichtiger Gewinn68.940 €

Beispiel 3: Hoher Gewinn (600.000 €)

Bei sehr hohen Gewinnen greift die Staffelung. Ab 583.000 € ist das absolute Maximum des Gewinnfreibetrags von 46.400 € erreicht.

BerechnungBetrag
Gewinn vor GFB600.000 €
Grundfreibetrag15 % von 33.000 € (Deckelung)- 4.950 €
1. Investitionsbedingter GFB13 % von 145.000 €- 18.850 €
2. Investitionsbedingter GFB7 % von 175.000 €- 12.250 €
3. Investitionsbedingter GFB4,5 % von 230.000 €- 10.350 €
Steuerpflichtiger Gewinn553.600 €

Gewinnfreibetrag berechnen

Mit unserem kostenlosen Rechner können Sie in wenigen Sekunden Ihren persönlichen Gewinnfreibetrag berechnen – schnell, einfach und inklusive Grundfreibetrag sowie investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag.

Souveräner Experte im Anzug am Computer mit Übersicht über die Online-Steuererklärung und Belege für den Gewinnfreibetrag.

Gewinnfreibetrag in der Steuererklärung

Den Grundfreibetrag berücksichtigt das Finanzamt automatisch – hier müssen Sie nichts tun.

Den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie hingegen aktiv in der Steuererklärung beantragen. Als Einzelunternehmer verwenden Sie dafür das Formular E1a mit folgenden Kennzahlen:

KennzahlInhalt
9227Investitionsbedingter GFB für körperliche Wirtschaftsgüter
9229Investitionsbedingter GFB für Wertpapiere
9234Nachzuversteuernder GFB (auszufüllen bei vorzeitigem Ausscheiden vor Ablauf der 4-Jahres-Frist)

Damit der Abzug vom Finanzamt anerkannt wird, reicht der Eintrag in der Steuererklärung alleine nicht aus. Sie müssen die entsprechenden Investitionen im Falle einer Prüfung lückenlos nachweisen können.

Nachversteuerung

Verkaufen oder entnehmen Sie die angeschafften Investitionen oder Wertpapiere vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, fordert das Finanzamt die Steuerersparnis zurück. Das wird in der Steuererklärung über die Kennzahl 9234 abgewickelt.

Zwei Personen am Schreibtisch lösen gemeinsam komplexe Steuerfragen, um Fehler bei der Nachversteuerung zu vermeiden.

Risiken und häufige Fehler beim Gewinnfreibetrag

1. Nachversteuerung bei vorzeitigem Verkauf

Verkaufen oder entnehmen Sie ein Wirtschaftsgut oder Wertpapier vor Ablauf der 4-jährigen Behaltefrist, muss der damals geltend gemachte Freibetrag nachversteuert werden. Das ist besonders nachteilig, wenn Ihr Steuersatz im Jahr der Nachversteuerung höher ist als im Jahr der Anschaffung.

2. Doppelnutzung verboten

Sie müssen sich pro Investition entscheiden: Entweder investitionsbedingter GFB oder Investitionsfreibetrag (IFB). Beide gleichzeitig für dieselbe Investition sind nicht erlaubt. Der automatische Grundfreibetrag steht Ihnen in jedem Fall zu.

3. Pauschalierung & Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Wenn Sie eine Pauschalierung (z.B. Kleinunternehmerpauschalierung, Basispauschalierung) nutzen, ist der investitionsbedingte Teil komplett ausgeschlossen. Sie erhalten zwar automatisch den Grundfreibetrag, dürfen aber darüber hinaus keine Investitionen und keine Wertpapiere geltend machen.

4. Fehlendes Verzeichnis

Das Finanzamt ist streng: Alle Investitionen müssen in einem gesonderten Verzeichnis (oder einem klar markierten Anlagenverzeichnis) erfasst sein. Fehlt diese Dokumentation bei einer Prüfung, kann der Freibetrag rückwirkend gestrichen werden – selbst wenn die Investition tatsächlich getätigt wurde.

5. Nicht oder zu spät investiert

Die Investition muss im selben Wirtschaftsjahr erfolgen wie der Gewinn. Bei Wertpapieren zählt das Valutadatum (Buchung durch die Bank), nicht der Kaufzeitpunkt. Wer erst Ende Dezember kauft, riskiert, dass die Buchung erst im Jänner erfolgt – damit geht der Freibetrag für das alte Jahr verloren.

6. Kein Vortrag möglich

Nicht genutzter Gewinnfreibetrag verfällt am Jahresende. Eine Übertragung auf ein späteres Wirtschaftsjahr ist nicht möglich.

7. Mehrere Betriebe & Mitunternehmerschaften

  • Mehrere Betriebe: Der Freibetrag steht einmal pro Person zu. Alle Gewinne werden zusammengerechnet. Verluste aus einem Betrieb reduzieren den Freibetrag der anderen nicht.
  • Personengesellschaften: Bei OG oder KG wird der Gewinnfreibetrag auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung aufgeteilt. Das Maximum von 46.400 € gilt pro Gesellschafter.

8. Falsche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere

Oft werden fälschlicherweise Investitionen eingereicht, die gesetzlich ausgeschlossen sind. Dazu gehören:

  • Gebrauchte Güter (außer Vorführgeräte oder Tageszulassungen)
  • Immaterielle Güter (Software, Lizenzen, Patente)
  • PKW & Kombis (Ausnahmen beachten)
  • GWG: Wirtschaftsgüter bis 1.000 €, die sofort voll abgeschrieben wurden.
  • Falsche Wertpapiere: Aktien, Kryptowährungen oder klassische Aktien-ETFs sind nicht begünstigt. Zulässig sind nur bestimmte, gesetzlich definierte Wertpapiere.

Wird trotzdem ein GFB geltend gemacht, wird er bei einer Prüfung gestrichen.

Häufige Fragen zum Gewinnfreibetrag in Österreich

Was ist der Gewinnfreibetrag in Österreich?

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag 2026?

Wird der Gewinnfreibetrag automatisch berücksichtigt?

Wer hat Anspruch auf den Gewinnfreibetrag?

Muss ich für den Gewinnfreibetrag investieren?

Gilt der Gewinnfreibetrag auch bei Pauschalierung?

Welche Investitionen sind für den Gewinnfreibetrag erlaubt?

Was passiert, wenn ich die Investition vorzeitig verkaufe?

Kann ich den Gewinnfreibetrag und den Investitionsfreibetrag gleichzeitig nutzen?

Muss ich den Gewinnfreibetrag beantragen?

Kann ich den Gewinnfreibetrag ins nächste Jahr übertragen?

LinkedIn Michael Leister
Gründer

Michael ist Gründer von kalkül. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Leben von österreichischen Klein- und Einzelunternehmer zu vereinfachen.