Reverse-Charge-Regelung in Österreich: Einfach erklärt
- Michael Leister
- Aktualisiert:
- Unternehmensratgeber
- Buchhaltung & Steuern
Die Reverse-Charge-Regelung gilt für B2B-Dienstleistungen zwischen Unternehmen in verschiedenen Ländern. Sie kommt sowohl innerhalb der EU (z.B. Österreich ↔ Deutschland) als auch oft bei Drittstaaten wie den USA oder der Schweiz zur Anwendung. Typische Fälle sind IT-Dienstleistungen oder Beratungsleistungen. Das Grundprinzip: Der Leistungsempfänger ist dafür verantwortlich, die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abzuführen.
Das Wichtigste aus österreichischer Sicht:
- Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, nur den Netto-Betrag.
- Die Regelung gilt nur zwischen Unternehmen, nicht für Privatpersonen.
- Bei einer erhaltenen Rechnung muss die fiktive Umsatzsteuer (= der Steuerbetrag, den man bei einer normalen Inlandsrechnung zahlen würde) selbst berechnet und in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) angegeben werden.
- Bei einer Ausgangsrechnung muss eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben werden.
Wenn Vorsteuerabzug besteht (= kein Kleinunternehmer), entsteht im Normalfall keine tatsächliche Steuerbelastung.
Die Reverse-Charge-Regelung gilt auch für Kleinunternehmer, denn sie hat gegenüber der Kleinunternehmerregelung Vorrang.
Was ist die Reverse-Charge-Regelung?
Reverse Charge (deutsch: „Umkehr der Steuerschuld“) ist ein Verfahren im Umsatzsteuerrecht. Es kommt bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmen zum Einsatz.
Normalfall: Der Verkäufer berechnet die Umsatzsteuer und führt sie an sein Finanzamt ab.
Beim Reverse-Charge-Verfahren gilt das Gegenteil: Der Käufer (Leistungsempfänger) schuldet die Umsatzsteuer und führt sie selbst an sein Finanzamt ab. Der Verkäufer stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.
Wer ist betroffen?
- Österreichische Unternehmen, die Leistungen ins EU-Ausland oder in Drittstaaten verkaufen
- Österreichische Unternehmen, die Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten einkaufen (z.B. Google Ads, Stripe, Adobe, Microsoft)
| Normales Verfahren | Reverse Charge | |
|---|---|---|
| Wer berechnet die USt? | Verkäufer | Käufer |
| USt auf der Rechnung? | Ja | Nein |
| Wer zahlt ans Finanzamt? | Verkäufer | Käufer |
| Pflichtangabe auf Rechnung? | USt-Betrag, Steuersatz | Reverse-Charge-Hinweis |
| Zusammenfassende Meldung? | Nein | Ja (Verkäufer) |
Wie funktioniert Reverse Charge in Österreich?
Normalerweise wird bei Dienstleistungen die Umsatzsteuer im eigenen Land verrechnet. Sie ist somit bereits in der Rechnung enthalten.Beim Reverse-Charge-Verfahren läuft es genau umgekehrt: Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und enthält nur den Netto-Betrag. Der Kunde muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und die Abwicklung erfolgt im Land des Kunden.
Der Grundgedanke: Jedes Unternehmen rechnet seine Umsatzsteuer mit dem eigenen Finanzamt ab. Kein Unternehmen muss sich mit einem ausländischen Finanzamt auseinandersetzen.
Der Lieferant vermerkt auf der Rechnung, wer für die Steuer verantwortlich ist. So wird deutlich, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst abführen muss.
Wann österreichische Unternehmen Reverse Charge nutzen müssen
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Nur zwischen Unternehmen (B2B)
- Nicht für Privatpersonen
- Leistung wird grenzüberschreitend erbracht
- Kein Firmensitz im jeweiligen anderen Land
Typische Fälle:
- Österreich → Deutschland (Leistung wird verkauft)
- Deutschland → Österreich (Leistung wird eingekauft)
- USA → Österreich (z.B. Google AdMob, Google AdSense, Google Play Store, Apple App Store, Stripe, PayPal, Etsy, Amazon Marketplace, Amazon FBA, Microsoft Store, Shopify Payments, Upwork, Fiverr)
Reverse Charge innerhalb der EU und bei Drittstaaten
Das Verfahren gilt:- Innerhalb der EU (z.B. Deutschland, Italien, Frankreich)
- Innerhalb der EU ist vieles standardisiert.
- Oft auch bei Drittstaaten (z.B. USA, Schweiz, Großbritannien)
- Bei Drittstaaten muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Für Leistungen an Unternehmen in Drittstaaten gelten eigene Vorschriften, die sich von Land zu Land unterscheiden. Österreichische Unternehmer sollten daher prüfen, ob im jeweiligen Zielland eine Regelung ähnlich dem Reverse-Charge-Verfahren existiert. Aktuelle Informationen und konkrete Hinweise zu Steuern, Reverse Charge und grenzüberschreitenden Dienstleistungen bietet das Außenwirtschaftscenter der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).
Innerhalb Österreichs gibt es Sonderfälle der Reverse-Charge-Regelung. Dieser Artikel behandelt ausschließlich die grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Fälle mit anderen Ländern. Ausführliche Informationen zu den österreichischen Ausnahmen finden Sie auf der Webseite der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).
So schreibt man eine Reverse-Charge-Rechnung in Österreich richtig
Wer eine Leistung ins Ausland verkauft, muss eine Rechnung mit der Reverse-Charge-Regelung erstellen. Sie enthält keine Umsatzsteuer, sondern nur den Netto-Betrag. Die Umsatzsteuer wird nicht vom Verkäufer, sondern vom Kunden (Leistungsempfänger) selbst abgeführt.
Schritt-für-Schritt Anleitung (Österreich)
- Land des Kunden prüfen
- UID-Nummer des Kunden prüfen, z.B. über die MIAS-Datenbank
- Eigene UID und Kunden-UID auf der Rechnung anführen
- Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen
- Hinweis auf Reverse Charge hinzufügen:
- Deutsch: “Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge System gem. §19 UStG).”
- Englisch: “reverse charge: Customer to account for VAT to the tax authorities”
- Zusammenfassende Meldung fristgerecht abgeben
Diese Umsätze müssen nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) eingetragen werden. Allerdings ist die Zusammenfassende Meldung (ZM) über FinanzOnline zu erstellen und bis zum letzten Tag des Folgemonats einzureichen.
🗓️ Alle Termine im Steuerkalender
Für die Überprüfung der UID in Drittstaaten wie der Schweiz, Norwegen oder Großbritannien stehen eigene Portale zur Verfügung.
So erfasst man eine erhaltene Reverse-Charge-Rechnung in Österreich
Wenn man eine Dienstleistung aus dem Ausland bezieht, muss die Umsatzsteuer in Österreich selbst berechnet werden.
Der Standard-Steuersatz in Österreich beträgt 20 % des Rechnungsbetrags (= Netto-Betrag, auch Bemessungsgrundlage genannt).
Beispiel: Rechnung über 1.000,00 € → fiktive USt = 200,00 €.
Dieser Steuerbetrag (200,00 €) wird in die UVA eingetragen:
- Feld 057: Steuerbetrag (z.B. 200,00 €)
- Feld 066: Vorsteuerabzug (nur wenn Vorsteuerabzug möglich ist — nicht für Kleinunternehmer)
Rechnungs- und Buchhaltungsprogramme wie z.B. kalkül übernehmen diese Berechnung automatisch, sodass alle Beträge korrekt berechnet werden und die UVA-Meldung ohne Fehler abgegeben werden kann.
Reverse Charge für Kleinunternehmer: Ausstellen & Erfassen
Auch als Kleinunternehmer müssen alle Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens beachtet werden, denn Reverse Charge hat Vorrang gegenüber der Kleinunternehmerregelung.
Reverse-Charge-Rechnung ausstellen: Was Kleinunternehmer wissen müssen
Wer als Kleinunternehmer grenzüberschreitend Leistungen erbringt oder erhält, muss dafür beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen. Damit lassen sich B2B-Geschäfte innerhalb der EU korrekt abwickeln.Wenn man als Kleinunternehmer selbst eine Reverse-Charge-Rechnung ausstellt, wird dieser Umsatz nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt. Trotzdem ist die Zusammenfassende Meldung beim Finanzamt abzugeben (sehr einfach).
Reverse-Charge-Rechnung erhalten: Steuer als Kleinunternehmer korrekt an das Finanzamt abführen
Erhält man eine Reverse-Charge-Rechnung von einem ausländischen Unternehmen, muss die Umsatzsteuer manuell berechnet, in der UVA eingetragen und an das österreichische Finanzamt nachgezahlt werden. Anders als bei der Regelbesteuerung beschränkt sich die Eintragung für Kleinunternehmer dabei meist auf ein bis wenige Felder (Feld 057), sodass die Abwicklung ebenfalls relativ einfach bleibt.Häufige Fragen zu Reverse Charge in Österreich
Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?
Ja. Reverse Charge hat Vorrang gegenüber der Kleinunternehmerregelung. Auch Kleinunternehmer müssen bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen die Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens einhalten.
Brauchen Kleinunternehmer eine UID-Nummer für Reverse Charge?
Ja. Wer grenzüberschreitende B2B-Leistungen erbringt oder erhält, muss eine UID-Nummer beim Finanzamt beantragen, auch als Kleinunternehmer.
Was passiert, wenn ich den Reverse-Charge-Hinweis auf der Rechnung vergesse?
Die Rechnung ist formell fehlerhaft. Der Leistungsempfänger kann in seinem Land Probleme mit dem Vorsteuerabzug bekommen. Die Rechnung sollte korrigiert und neu ausgestellt werden.
Muss ich bei einer Reverse-Charge-Ausgangsrechnung auch eine UVA abgeben?
Nein. Reverse-Charge-Umsätze werden nicht in der UVA eingetragen. Stattdessen ist die Zusammenfassende Meldung (ZM) über FinanzOnline abzugeben.
Gilt Reverse Charge auch bei Leistungen aus den USA (z.B. Google Ads, Stripe)?
Ja. Dienste wie Google Ads, Stripe, Adobe, Apple App Store oder Amazon Marketplace gelten als B2B-Dienstleistungen aus Drittstaaten. Österreichische Unternehmen müssen die fiktive USt selbst berechnen und in der UVA (Feld 057) eintragen.